Finanzanlagenvermittler: Abfragepflicht zur Nachhaltigkeit soll ab morgen gelten
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) informiert über die heutige (19. April) Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung im Bundesgesetzblatt. Damit wird schon ab morgen, dem 20. April, die Pflicht gelten, dass Finanzanlagenvermittler ihre Kunden nach deren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen müssen. Dem vorausgegangen war die Annahme der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 31. März durch den Bundesrat.
„Damit wird endlich unsere Forderung nach einer Gleichstellung der Finanzanlagenvermittler mit Versicherungskaufleuten vollzogen, für die schon seit dem 2. August 2022 diese Abfragepflicht gilt“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Es war ja nicht nachvollziehbar, warum für die eine Vermittlergruppe diese Regel gelten sollte, aber für die andere nicht. Diese Regelungslücke ist jetzt geschlossen.“
Die europäische Union will mit der neuen Beratungspflicht für 34f-Vermittler unter anderem Altersvorsorge-Anbieter zwingen, Nachhaltigkeitsaspekte in ihren Produkten stärker zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass sogenannte ESG-Kriterien, also die Bereiche Umwelt (Environment), soziale Verantwortung (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Government), noch stärker im Beratungsalltag berücksichtigt werden sollen.
Der BVK bietet allen interessierten Vermittlern unter www.bvk.de eine Checkliste als Arbeitshilfe an. Dieses Tool ermöglicht ein systematisches und strukturiertes Vorgehen, mit dem der Beratungspflicht entsprochen werden kann.