BVK mahnt Vergleichsportal Check24 ab
Internetportal soll gleiche Anforderungen erfüllen wie Versicherungsvermittler
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) mahnt das Internetvergleichsportal Check24 ab. Der BVK sieht sich durch ein Gutachten des Rechtswissenschaftlers und Versicherungsexperten Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski in seiner Rechtsauffassung bestätigt, dass Internetvergleichsportale bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen die gleichen Anforderungen erfüllen müssen wie Versicherungsvermittler. In der Praxis werden diese gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht ausreichend erfüllt. „Die Abmahnung ist somit ein konsequenter Schritt des BVK, seinem gerade erst von der Jahreshauptversammlung in Rostock verabschiedeten Leitantrag und seinem veröffentlichten Positionspapier zu Vergleichsportalen umgehend Taten folgen zu lassen“, betont BVK-Präsident Michael H. Heinz. Mit der Abmahnung wurde der Rechtsanwalt Prof. Dr. Nordemann von der Kanzlei Boehmert & Boehmert in Berlin beauftragt.
„Die zentrale Forderung des BVK ist schon seit Jahren die Gleichbehandlung aller Vertriebswege am Markt inklusive der Internetportale“, erläutert der BVK-Präsident. Hierzu zählen die deutliche Übermittlung der Statusinformation in verständlicher Textform beim ersten Geschäftskontakt, die Durchführung einer individuellen Leistungs- und Bedarfsanalyse zur Identifizierung des Kundenwunsches und seiner Bedürfnisse sowie eine umfassende individuelle Beratungsdokumentation. Diese gesetzlichen Vorschriften werden von Vergleichsportalen wie Check24 bisher nur unzureichend erfüllt. Der BVK setzt sich nun aktiv für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Verbraucher ein. Zudem soll einer Marktungleichbehandlung im Interesse aller Versicherungsvermittler entgegengewirkt werden. Die bisherige Geschäftspraxis von Check24 bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen über das Internetvergleichsportal stellt zudem aus Sicht des BVK einen Verstoß gegen bestehendes Lauterkeitsrecht, geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dar.
„Ob es nun auch zu einem Musterprozess kommen wird, ist maßgeblich von der zukünftigen Geschäftspraxis von Check24 abhängig“, betont BVK-Präsident Michael H. Heinz.
BVK-Pressemitteilung vom 14. Juni 2015