BVK-Klage gegen Check24: Sieg für den Verbraucherschutz
BVK begrüßt Münchener Urteil zu Mitteilungs- und Beratungspflichten von Check24
Das Urteil des Landgerichts München I im Prozess gegen Check24 stärkt nach Ansicht des Bundesverbandes der Versicherungskaufleute (BVK) die Verbraucherrechte beim Kauf von Versicherungen über das Internet.
„Dass Check24 den Verbraucher beim Erstkontakt deutlich über seine Maklerfunktion informieren muss, ist ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz in Deutschland“, sagte BVK-Präsident Michael H. Heinz nach der Urteilsverkündung.
Die Vorsitzende Richterin des Landgerichts München I stellte am heutigen Mittwoch klar, dass das Internetportal Check24 künftig den Verbrauchern beim ersten Geschäftskontakt die Maklereigenschaft eindeutig mitteilen müsse. Die bisherige Praxis von Check24 ist damit nach Auffassung des Landgerichts München I rechtswidrig.
Auch folgte das Gericht der Argumentation des BVK, dass Internetportale wie Check24 durchaus Beratungspflichten zu erfüllen haben. Ein Verbraucher müsse auch bei einem Online-Kauf einer Versicherung ausreichend nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragt werden, hieß es bei der Urteilsverkündung.
„Wir als BVK sind der Ansicht, dass alle Vertriebswege gleich behandelt werden sollten, schließlich geht es um das Wohl der Verbraucher. Auch das Gesetz unterscheidet bei Beratungspflichten nicht zwischen Online- und Offline-Versicherungsvermittlern. Das Gericht bestätigte auch, dass Check24 seine Beratungspflichten verletzt.“
Der BVK hatte im Herbst 2015 geklagt. Der Vorwurf: Unter dem Deckmantel eines Preisvergleichsportals locke Check24 Verbraucher an, um Versicherungsverträge über die Plattform abzuschließen, ohne dass dabei die gesetzlich vorgeschriebene Beratung des Verbrauchers stattfinde.
Der BVK hatte im Zuge der mündlichen Verhandlungen stets betont, dass Verbraucherschutz im Internet nicht aufhören dürfe. Alle Marktteilnehmer müssten gleiche Anforderungen erfüllen, um einen einheitlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Demnach müsse für Internetportale, die Versicherungen vermitteln, unter anderem gelten: die deutliche Übermittlung der Statusinformation als Versicherungsvermittler in verständlicher Textform beim ersten Geschäftskontakt und die Befragung und Beratung des Verbrauchers ausgerichtet an der individuellen Situation, den Wünschen und Bedürfnissen.