BVK favorisiert Beratungsprotokoll
Geeignetheitserklärung wird für „reine Versicherungsprodukte“ abgelehnt
Der Referentenentwurf zum Finanzmarktnovellierungsgesetz des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sieht in Artikel 12 vor, die Gewerbeordnung in § 34 g Abs. 1 zu ändern und den Begriff Beratungsprotokoll durch eine Geeignetheitserklärung zu ersetzen. Diese Erklärung soll die erbrachte Beratung nennen sowie erläutern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde. In seiner Stellungnahme kritisiert der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK), dass die Änderung der Vorschrift nicht nur für die Anlageberatung im Wertpapierbereich gelten würde, sondern aufgrund der bevorstehenden nationalen Umsetzung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive, kurz: IDD) zukünftig auch für „reine Versicherungsprodukte“ erforderlich werden könnte. „Dies widerspricht jedoch der IDD, die eine Geeignetheitserklärung für den Versicherungsvertrieb durch Vermittler gerade nicht vorsieht“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz.
Aus Sicht des BVK könnte zudem die im Gesetz (in § 61 VVG) weiterhin vorgesehene Beratungspflicht mit Verzichtsmöglichkeit ausgehebelt werden. „Dies ist sicherlich nicht Absicht des Gesetzgerbers, da für die Umsetzung der IDD in nationales Recht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie federführend ist und bereits signalisiert hat, an der bisherigen Regelung festhalten zu wollen“, so Heinz. Aus Sicht des BVK ist es wichtig, dass Kunden im Rahmen der geltenden Beratungs- und Dokumentationspflichten, den Inhalt und das Ergebnis der Beratung in der Praxis nachvollziehen können. Aus diesem Grund hat der BVK-Compliance- und Verhaltensregeln entwickelt, die für Versicherungsvermittler eine ordnungsgemäße Dokumentation und sorgfältige Beratung bereits vorsehen.
Der BVK begrüßt, dass der Entwurf zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften der die Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II regelt, auch weiterhin die Ausnahmeregelung vom Kreditwesengesetz (KWG) für § 34 f-Berater vorsieht, wodurch sich deren Status zukünftig nicht ändern wird.