Bewährtes System der Aufsicht beibehalten
BVK gibt Stellungnahme zum BaFin-Rundschreiben zu Versicherungsvermittlern und zum Vertrieb von Versicherungsprodukten ab (Konsultation 7/2014)
Der Status quo des Risikomanagements beim Vertrieb von Versicherungen hat sich bewährt. Dies ist die Position des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) in seiner Stellungnahme zum Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), das die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern regeln soll.
Der größte Vermittlerverband Deutschlands begründet seine Position zum einen mit der jährlich sinkenden Zahl von Kundenbeschwerden gegen Versicherungsvermittler beim Ombudsmann für Versicherungen, zum anderen mit der Verpflichtung aller BVK-Mitglieder auf einen Verhaltenskodex und Compliance-Regeln, die neben der selbstverständlichen Einhaltung von Recht und Gesetz kaufmännische Gepflogenheiten und die faire Wahrung von Kundeninteressen beinhalten.
„Wir vertreten die Auffassung, dass die durch uns und andere Vermittlerverbände sowie durch den GDV vorgeschlagenen Compliance-Regeln für Versicherungsvermittler sachgerecht sind“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Sie sollten deshalb beibehalten werden, denn alle BVK-Mitglieder handeln Compliance-konform. Schon allein der ‚Basic Code of Conduct‘ für Versicherungsvermittler, die nicht BVK-Mitglieder sind, stellt eine Leitlinie für eine am modernen Verbraucherschutz ausgerichtete Versicherungsvermittlung dar.“
Gleiche Bedingungen für alle
Der BVK fordert hinsichtlich Qualifikation und Weiterbildung die gleichen Voraussetzungen für alle, die Versicherungen vermitteln, also auch für Angestellte in Versicherungsunternehmen. Dies entspreche auch am ehesten dem europarechtlichen Gedanken eines „Fair-Level-Playing-Field“.
„Eine Ungleichbehandlung kann darüber hinaus zu Wettbewerbsverzerrungen führen und auf Unverständnis bei Kunden stoßen“, erklärt Michael H. Heinz. „In diesem Zusammenhang sehen wir unsere Weiterbildungsinitiative „gut beraten“ auf einem bewährten Weg, der die Professionalisierung des Berufsstands weiterentwickelt.“
Einen weitergehenden Regelungsbedarf der Weiterbildung von Versicherungsvermittlern lehnt der BVK daher ab und warnt davor, dass Versicherungsunternehmen in den von ihnen angelegten ‚Vermittlerakten‘ erlaubt wird, weitergehende Inhalte als die der Qualifikation und Weiterbildung zu speichern.
Ventilgeschäfte und Tippgeber
Auf die erklärte Haftungsübernahme von Versicherern für ihre Einfirmenvertreter ist auch für Ventilgeschäfte außerhalb des Unternehmens Verlass. Hier sieht deshalb der BVK keinen Bedarf für eine weitere Regelung.
Kritik am BaFin-Rundschreiben ruft beim BVK eine definitorische Unklarheit von Tippgebern hervor. Diese müssten strikt von Versicherungsvermittlern getrennt behandelt werden. Denn schließlich würden Letztere umfassende Pflichten an Qualifikation, Beratung und Kundenbetreuung erfüllen, die für die nur nebenberuflich tätigen Tippgeber nicht gelten.
Die bisherigen Kontrollmechanismen der Versicherer für eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern funktionieren gut, eine weitere Verschärfung der Überwachung des für die Absicherung von Millionen Menschen so wichtigen Berufsstands ist daher abzulehnen, so der BVK.
BVK-Pressemitteilung vom 15. Oktober 2014