BVK-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
Mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen zum Honoraranlagenberatungsgesetz wird zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung unter dem Begriff der „Honorar-Anlageberatung“ eine neue gesetzlich definierte Form der Anlageberatung geschaffen.
Zwei Punkte sind dabei von besonderer Bedeutung. Ausdrücklich begrüßt der BVK die Beibehaltung des Status Quo im Versicherungsvermittlerbereich. Dies hat der BVK immer gefordert. Es gibt den Versicherungsberater nach § 34e GewO und ein weiterer Bedarf ist im Versicherungsbereich nicht feststellbar. Problematisch sieht der BVK aber die vorgesehene Regelung, dass der Honoraranlageberater und der Honorarfinanzanlagenberater die Zuwendungen Dritter an den Kunden weiterreichen müssen, wenn es keine Nettoprodukte gibt. Diese Regelung lehnt der BVK ab, da damit eine Lockerung des Provisionsabgabeverbotes zu besorgen sein wird, die sich auch auf den Versicherungsvermittlerbereich auswirken könnte.