Übergangsregelung für Vermittler von Hypothekendarlehen vom Bundestag beschlossen
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt die Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der EU Wohnimmobilienkreditrichtlinie, das gestern im Bundestag beschlossen wurde.
„Wir befürworten den Beschluss, wonach langjährig tätige und erfahrene Bausparkaufleute nicht erst umständlich ihre Sachkunde in einer Prüfung nachweisen müssen, wenn sie bereits eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) haben“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Das ist gut für den Verbraucherschutz, denn die Bestimmungen des Gesetzes für den neuen § 34 i GewO orientieren sich an denen des Versicherungsvermittlerrechts, das sich schon seit Jahren bewährt hat.“
Das Gesetz setzt jetzt eine Richtlinie der EU zur Vermittlung von Immobilienkrediten um und will den Schutz von Darlehensnehmern erhöhen. Unter dem sperrigen Titel „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ wird die Tätigkeit von Kreditvermittlern für Wohnimmobilien sowie der Vermittler von Bausparverträgen durch Bestimmungen in der Gewerbeordnung (GewO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Die neuen Vorschriften des § 34 i GewO sollen bereits am 21. März 2016 in Kraft treten. Die örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK’en) werden mit der Erlaubniserteilung und Abnahme der Sachkundeprüfungen beauftragt. Für Darlehensvermittler, die bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 c GewO sind, gilt jedoch für die Beantragung eine einjährige Übergangsfrist bis zum 21. März 2017. Auch dies begrüßt der BVK ausdrücklich, weil damit genügend Zeit für die Beantragung der neuen Erlaubnis nach § 34 i GewO bleibt.
„Mit diesen Regelungen haben wir unser Ziel erreicht, den Bestandsschutz für langjährige Bausparkaufleute zu erhalten“, so Michael H. Heinz. „Sehr sinnvoll ist auch die jetzt gesetzlich vorgesehene ‚Alte-Hasen-Regelung‘.“
Im Hinblick auf diese Regelung und die Anerkennung von qualifizierenden Berufsabschlüssen werden die genauen Bedingungen noch formuliert. Nach den zurzeit vorliegenden Informationen gilt die Übergangsregelung des § 160 GewO-E für Gewerbetreibende, die bereits die Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 GewO besitzen (Hypothekenvermittlung).