Kabinettsentwurf zur IDD-Umsetzung: BVK erreicht Verbesserungen für Makler
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sieht sich in seiner Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) durch den gestern verabschiedeten Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts in wichtigen Teilen bestätigt. Zentrale BVK-Forderungen zum Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums, wie z.B. das Provisionsabgabeverbot, die Verankerung der Provision / Courtage als Leitvergütung, die Bestätigung der Transparenzvorschriften sowie die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf den Internetvertrieb wurden dabei bekräftigt. Damit ist ein bedeutendes Etappenziel erreicht.
„Darüber hinaus hat die Bundesregierung weitere wichtige Teile unserer Anregungen aufgenommen“, kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz den Regierungsentwurf. „Insbesondere begrüßen wir als größter Maklerverband Deutschlands, dass Versicherungsmakler im gewerblichen Bereich weiterhin nettotarifierte Versicherungsprodukte gegen Honorar vermitteln dürfen. Damit werden ihnen in diesem Bereich nach wie vor flexible Vergütungsformen offenstehen. Das war bisher ein strittiger Punkt und wurde jetzt von der Bundesregierung korrigiert.“
Das Bundeskabinett hat auch in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass es keinen weiteren Bedarf zur Beratung seitens der Versicherungsunternehmen geben soll, sofern Makler bereits beraten haben. Das begrüßt der BVK ebenfalls ausdrücklich, fordert aber weiterhin, dass dieser Gedanke auch im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag findet. Schließlich steht der Versicherungsmakler im Lager des Kunden und erfüllt damit vollumfängliche Beratungs- und Dokumentationspflichten, die nicht noch einmal durch Unternehmen geleistet werden müssen.
„Wir freuen uns darüber hinaus, dass der Status der Mehrfachvertreter jetzt ebenfalls geklärt ist“, informiert Michael H. Heinz. „Demnach könnten diese wie bisher für mehrere Versicherungsunternehmen Verträge vermitteln.“
Auch die indirekte Vergütung von sogenannten echten Untervermittlern, die einen Vertrag mit ihrem (Ober)-Versicherungsvermittler haben, wäre nach dem Kabinettsbeschluss zulässig. Diese Forderung wurde ebenfalls durch den BVK gegenüber dem Gesetzgeber formuliert.
Dennoch gibt es nach Ansicht des BVK im Bereich der geplanten Regelungen zur Abgrenzung von Versicherungsvermittlern und -beratern noch einen Bedarf an Nachjustierung, auch vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung zur Vermittlung von Nettopolicen. Ebenso fordert der BVK nach wie vor die gleichen Stornohaftungsregeln für Versicherungsberater, wie sie für Versicherungsvermittler gelten. Hier wird sich der BVK im kommenden parlamentarischen Verfahren weiterhin intensiv einbringen.