EU-Recht maßvoll und mit Weitblick umsetzen
Die neue EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) muss in nächster Zeit in deutsches Recht umgesetzt werden, nachdem sie am 23. Februar 2016 in Kraft getreten ist. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) fordert dazu auf, dass der deutsche Gesetzgeber die bestehenden Regelungen zum Versicherungsvermittlerrecht beibehält. Diese erfüllen im Wesentlichen bereits die neuen Anforderungen der IDD.
„Bei der IDD ist insbesondere zu begrüßen, dass sie ihren Anwendungsbereich auf den Direktvertrieb und Internetvertrieb ausweitet“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Eine Gleichbehandlung aller Vertriebswege sollte daher auch der deutsche Gesetzgeber gewährleisten und dem Online-Vertrieb dieselben Beratungs- und Dokumentationspflichten auferlegen wie dem stationären Vertrieb.“
Im Hinblick auf die Transparenzverpflichtung der IDD sollte der deutsche Gesetzgeber seine Regelungen aus dem Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) als Vorbild nehmen und den Ausweis der Gesamtkosten in Euro und Cent verbraucherfreundlich gestalten. Der BVK appelliert daher an die Bundesregierung, die in Deutschland geltenden Transparenzvorschriften konsequent umzusetzen und die vorhandenen Regelungen nicht unnötig zu verschärfen.
Dezidiert ist BVK-Präsident Michael H. Heinz bei Kopplungsgeschäften: „Diese sollte der Gesetzgeber zukünftig verbieten.“
Im Hinblick auf die Grundsätze zur Weiterbildung im Rahmen der IDD empfiehlt der BVK dem Gesetzgeber, diese Regelungen zu übernehmen und auch bereits durch die branchenweite Weiterbildungsinitiative „gut beraten“ etablierte Grundsätze zu stärken.
Außerdem begrüßt der BVK die Einbeziehung der Anlageprodukte für Kleinanleger (PRIIPS-Produkte) in die IDD, da diese Produkte eher den Versicherungsprodukten zuzuordnen sind als den Wertpapierprodukten. In diesem Zusammenhang betont der Verband, dass die Lebensversicherung nicht unter die PRIIPS-Produkte fallen sollte, da sie eher ein Versicherungsprodukt als ein Anlageprodukt ist.
Des Weiteren setzt sich der BVK bei der Umsetzung der IDD für die Beibehaltung des Provisionsabgabeverbotes und seine Verankerung in das Versicherungsaufsichtsgesetz ein. Ein Wegfall dieses Verbotes würde zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten führen und all diejenigen begünstigen, die wirtschaftlich stark sind und aus ihrer Position heraus Druck auf eine Absenkung der Provision ausüben können.
Zudem fordert der BVK, zukünftig die Vergütungsform flexibel für den unternehmerischen Vermittlervertrieb unabhängig vom Vermittlerstatus zu gestalten, wobei das Provisionssystem weiterhin als Leitvergütung gelten solle: „Jeder Vermittler muss aus eigenem unternehmerischem Kalkül heraus individuelle Entscheidungen über seine Vergütungsform treffen können“, so der BVK-Präsident.