BVK: Provisionsabgabeverbot gilt weiter
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) bedauert den Verzicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) auf eine höchstrichterliche Entscheidung zum gesetzlichen Provisionsabgabeverbot vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Hintergrund war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt / M. zur Weitergabe von Provisionen. Das gab im Oktober 2011 einer Klage des Finanzvertriebs AVL gegen die BaFin mit der Begründung statt, dass das Verbot zu unbestimmt sei. Im Prozess wehrte sich das Unternehmen gegen die Androhung eines Bußgelds durch die staatliche Finanzaufsicht, falls es weiterhin seine Provisionen, die es durch die Vermittlung von Lebensversicherungen erhielt, an seine Kunden weitergeben sollte. Damit wird das Frankfurter Urteil rechtskräftig, AVL darf seine Provisionen weiterreichen.
Der BVK stellt jedoch fest, dass hier nur ein Einzelfall entschieden wurde und das gesetzliche Provisionsabgabeverbot nicht, wie in vielen Veröffentlichungen zu lesen war, gekippt wurde. „Mit dem Verzicht der BaFin auf eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht gilt das gesetzliche Provisionsabgabeverbot nach wie vor weiter“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Provisionen sind die selbstverständlichen Vergütungen der Versicherungskaufleute für erbrachte Beratungs- und Vermittlungsleistungen für die Kunden. Um sie kann nicht gefeilscht werden, sondern sie sind die Existenzgrundlage der Vermittler.“
Das Provisionsabgabeverbot muss erhalten bleiben. Denn es verhindert, dass das Ziel einer jeden Versicherungsvermittlung - die bestmögliche Absicherung gegen Risiken des Lebens - nicht in den Hintergrund tritt. Dies würde aber bei einer Abschaffung eintreten, wenn Kunden und Versicherungsvermittler zuvorderst über die Teilung der Provisionen oder irgendwelche Rabatte verhandeln würden. „Deshalb sind wir sicher, dass die nun anstehende grundsätzliche Prüfung der BaFin das gesetzliche Provisionsabgabeverbot bestätigen wird“, betont Michael H. Heinz.
BVK-Pressemitteilung vom 2. März 2012