| Pressemitteilung

BVK kritisiert Abschaffung des Garantiezinses

Falsches Signal für die Altersvorsorge

Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant die Abschaffung des Garantiezinses für Lebensversicherungen ab 2016. Das sieht der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) skeptisch.
 
„Die Lebensversicherung bildet einen wichtigen Baustein in der privaten Altersvorsorge und auf ihre Garantieversprechen vertrauen Millionen von Kunden“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Obwohl Altverträge, die bis Ende 2015 abgeschlossen wurden, von der Abschaffung des Garantiezinses nicht betroffen wären, würde dieser Einschnitt die Attraktivität dieses wichtigen Altersvorsorgeprodukts schmälern. Das ist kein gutes Signal.“
 
Die Abschaffung des Garantiezinses durch eine Änderung der nach § 65 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erlassenen  Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) bedeutet jedoch nicht das Ende der Garantien in der Lebensversicherung schlechthin, konstatiert der BVK. Die Lebensversicherer könnten auch in zukünftigen Verträgen eine Verzinsung garantieren, diese würde sich aber von Versicherer zu Versicherer unterscheiden und würde nicht mehr gesetzlich in der sogenannten DeckRV durch das BMF festgeschrieben.
 
Das Bundesministerium hat bisher den Höchstrechnungszins, umgangssprachlich auch Garantiezins genannt, für Lebensversicherungen festgelegt. Er stellt eine Grenze dar, die von Versicherern bisher nicht unterschritten werden durfte. Der jeweils beim Vertragsabschluss gültige Garantiezins bleibt für die gesamte Laufzeit der Lebensversicherung unverändert und ist besonders für Altverträge mit noch drei bis vier Prozent relativ hoch.
 
„Die Abschaffung des Garantiezinses schafft daher Unsicherheit auf Seiten der Altersvorsorgesparer, und die Versicherer könnten geneigt sein, die Lebensversicherungen noch geringer zu verzinsen, als mit dem jetzt gültigen Garantiezins von 1,25 Prozent“, betont der BVK-Präsident, „auch wenn bestehende Verträge davon nicht betroffen sein werden und Lebensversicherer nach wie vor Garantien geben können.“
 

Hintergrund für das Vorgehen des BMF sieht der BVK in der Einführung der neuen und strengeren Eigenkapitalregeln für Versicherer, die unter dem Stichwort Solvency II bekannt sind. Denn aufgrund des neuen Regulierungssystems unter Solvency II sind Versicherer künftig gehalten, die Erfüllung von an Kunden gegebenen Garantieversprechen aus ihren vorhandenen Eigenmitteln zu stemmen, die sie aus Risikomodellen und den aktuellen Marktwerten ableiten müssen. Diese geraten im dauernden Niedrigzinsumfeld unter zunehmenden Renditedruck, weswegen auch Garantieversprechen sinken können.

BVK-Pressemitteilung vom 8. Oktober 2015