BVK: Beim Geldwäschegesetz Ungleichbehandlung der Vermittler abschaffen
Berufsstand von Sorgfaltspflichten befreien
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) legte zum Jahresende 2016 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (GwG) vor. Diese soll Sicherungsmaßnahmen verstärken, um die Legalisierung von kriminell erworbenem Kapital zu verhindern. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sieht die Ausweitung der Pflichten kritisch.
„Der Gesetzgeber schießt übers Ziel hinaus, wenn er Versicherungsvermittlern mit kleinen Betrieben die gleichen Sorgfaltspflichten auferlegt, wie Großvertrieben mit Millionenumsätzen. Insoweit begrüßen wir den risikobasierten Ansatz, der bei Vorliegen eines geringen Geldwäscherisikos auch geringere Sorgfaltspflichten risikoangemessen vorsieht“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Denn den Exklusivvermittlern ist es in aller Regel untersagt, Bargeld von Kunden anzunehmen. Die Versicherungsbranche zählt ohnehin nicht zu den risikobehafteten Branchen, da im Massengeschäft generell Prämienzahlungen nicht in bar erfolgen und die Art der Geschäfte auch bei höheren Prämien, die in aller Regel von einem Bankkonto erfolgen, nachvollziehbar und damit nicht geeignet sind, Geldwäsche zu betreiben. Außerdem erfolgt ein Großteil der Prämienzahlungen per Lastschrifteinzug direkt auf die Konten der Unternehmen, die ihrerseits eine Prüfung vornehmen. Eine weitere Prüfung durch Vermittler ist daher sinnlos.“
Der BVK hält es zudem für unangemessen, dass der Referentenentwurf zum GwG die bestehende Ungleichbehandlung von Exklusivvermittlern beibehalten will. Diese entsteht dadurch, dass Ausschließlichkeitsagenten, die sich selbst bei den Erlaubnisbehörden haben registrieren lassen, Verpflichtete nach dem GwG sind, während die Einfirmenvertreter, die über das Unternehmen registriert sind, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind.
„Diese Ungleichbehandlung war schon seit der Umsetzung der 3. Geldwäscherichtlinie nicht nachvollziehbar, denn beide Vermittlertypen haben identische handelsrechtliche Positionen gegenüber den Unternehmen, identische Vermittlerverträge sowie identische Pflichten zur Identifizierung ihrer Kunden“, sagt der BVK-Präsident.
Darüber hinaus empfiehlt der BVK aus Gründen der Einheitlichkeit in der Vermittlerbranche auch Mehrfachagenten und Versicherungsmakler aus dem Anwendungsbereich des GwG zu nehmen. Denn für jene gilt ebenfalls vorwiegend die Bargeldlosigkeit der Geschäfte. Bei den wenigen Bargeldgeschäften von Maklern kann jedoch eine Grenze von maximal 1.000 Euro pro Transaktion gelten, um nicht unter die Sorgfaltspflichten des GwG zu fallen.