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Festigung der Provisions- und Courtagevergütung - Leitantrag des BVK-Präsidiums bei der Jahreshauptversammlung 2012 in Oldenburg

 
 
Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.
 
Leitantrag des BVK-Präsidiums zur Jahreshauptversammlung 2012 in Oldenburg
 
„Festigung der Provisions- und Courtagevergütung“
 
1.  Provisions- und Courtagevergütung – ein bewährtes Vergütungssystem in Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland stehen über 250.000 registrierte Versicherungsvermittler, die ganz überwiegend für Vermittlungsleistungen von den Versicherungsunternehmen eine Provision bzw. eine Courtage beziehen, ca. 240 registrierten Versicherungsberatern gegenüber, die gegen ein Honorar, das der Kunde zu zahlen hat, ihre Beratungsleistungen anbieten.
 
Überlegungen in der Politik, die Provisionsvergütung zugunsten einer neuen Honorarberatung abzulösen, argumentieren mit der Finanzkrise und fordern das Ende des provisionsorientierten Verkaufs. Obwohl die weltweite Finanzkrise nicht durch die Vermittlung von Versicherungen ausgelöst wurde, sondern durch Banken und deren Vertriebsaktivitäten, wird vielfach eine undifferenzierte Herangehensweise zugrunde gelegt.
 
Versicherungsvermittler waren nicht Auslöser der Finanzkrise, so dass eine Abschaffung der Provisionsvergütung zugunsten der Honorarberatung kein Mittel zu deren Vermeidung sein kann. Vorstellungen, dass durch mehr Honorarberatungen oder Trennung von Beratung und Vermittlung die weltweite Finanzkrise sich nicht wiederholen könne, sind abwegig und durch nichts belegbar.
 
Auch die Annahme, dass weitergehende Honorarberatung vor Schlecht- und Falschberatung schützt, ist nachgewiesenermaßen falsch. Darüber hinaus würde eine Einführung eines einseitigen ausschließlich honorarbasierten Systems den Verbraucher verunsichern, da die Folgen der Umsetzung nicht abschätzbar sind.
 
Die ausschließliche Honorarberatung bedeutete eine umfassende Novellierung des Provisionsrechts, die mit erheblichen Umstellungskosten, Steuermindereinnahmen bei der Versicherungsteuer sowie Bürokratieaufwand für Wirtschaft und Verwaltung einhergehen würde. Der BVK fordert daher die Festigung des bewährten Provisionsvergütungssystems in der Versicherungsbranche und unterstützt ausdrücklich entsprechende Tendenzen in der Regierungskoalition, die eine Konsolidierung im Versicherungsvermittlermarkt anstreben.
 
2. Transparenz und Qualifikation zugunsten des Verbrauchers
Mit der Neuordnung des Versicherungsvermittlerrechts im Jahre 2007, dem Inkrafttreten der Versicherungsvermittlungsverordnung, der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der Regelung der Informationspflichtenverordnung wird in Deutschland ein umfassender und vorbildlicher Kundenschutz bei der Versicherungsvermittlung gewährleistet, der die Qualifikation des Versicherungsvermittlers ebenso garantiert wie dessen Verpflichtungen zur umfassenden Beratung und Information festschreibt.
 
Eine abermalige Reform des Versicherungsvermittlerrechts würde den Verbraucher verunsichern und die nun seit 2007 bewährte Qualitätsoffensive im Versicherungsvermittlerbereich konterkarieren: Nicht ein erhöhter Verbraucherschutz wäre die Folge, sondern Rechtsunsicherheit und Missbrauchsmöglichkeiten in stundenhonorarbasierten Abrechnungsmodalitäten, die kaum kontrollierbar wären.
 
3. Nicht Erfolge der Unternehmen, sondern Sicherheit des Kunden stehen im Vordergrund der Beratung und Vermittlung
Vertriebsvorgaben der Banken, Anlage- und Versicherungsunternehmen für Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten stellen auf Umsatz- und Gewinnmaximierung der Emittenten ab und nicht auf das Absicherungs- oder Anlageinteresse des Kunden, insbesondere dann nicht, wenn die Erfüllung von  Vertriebsvorgaben in besonderer Weise durch Erfolgsbeteiligungen oder andere erfolgsorientierte Vergütungen entlohnt wird. Der BVK fordert die Unternehmen auf, das Kundenwohl und nicht die Gewinnmaximierung in den Vordergrund zu stellen!
 
4. Wettbewerb fordert Chancengleichheit
Eine Versicherungsvermittlung ist ohne Beratung durch den Vermittler nicht möglich und gesetzlich unzulässig. Diese Beratungsleistung ist unentgeltlich, wenn es nicht zu einem Abschluss kommt. Die Beratung durch Versicherungsberater erfolgt erfolgsunabhängig gegen ein zu vereinbarendes Honorar.
 
Der Bedarf nach mehr Honorarberatung durch Versicherungsberater wird allein von der Nachfrage gesteuert, die in Deutschland sehr gering ist. Der Kunde weiß, dass die Versicherungsberatung nicht zum Versicherungsschutz führt und dass er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages und einer vorausgehenden Beratung in der Regel eine doppelte Vergütung zu zahlen hat, die er als vermeidbar ansieht, weil er auf die durch zahlreiche gesetzliche Bestimmungen über Beratungs- und Informationspflichten abgesicherte qualitativ hochwertige Versicherungsvermittlung vertraut. Mit der Provision ist nicht nur der Abschluss, sondern auch die weitere Beratung sowie Schadensbearbeitung- und -betreuung abgegolten, die bei einer Honorarberatung zusätzliche Kosten für den Kunden auslösen würde. Auch bindet den Kunden zumeist ein enges Vertrauensverhältnis zu seinem Vermittler, das von einer jahrelangen Zusammenarbeit geprägt ist. Darüber hinaus haftet der Vermittler im Rahmen der Stornohaftung zugunsten des Kunden, der so Teile seiner Abschlusskosten zurückerhalten kann. Eine vergleichbare Verbraucher schützende Regelung fehlt beim Versicherungsberater. Dies geht zu Lasten des Kunden, der das Beratungshonorar bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages nicht zurückerhält.
 
Der BVK fordert daher, dass der Status Quo in der Versicherungsvermittlung bestehen bleibt: Der Kunde soll frei zwischen dem provisionsvergüteten Vermittler und dem Honorarberater wählen können. Dies entspricht den Prinzipien einer sozialen Marktwirtschaft
 
Verabschiedet durch die Mitgliederversammlung des BVK
Oldenburg, den 3. Mai 2012