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Honorarberatung kein Allheilmittel - Positionspapier des BVK

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) vertritt die Interessen von mehr als 40.000 Versicherungsvertretern und -maklern und nimmt zu den aktuellen Überlegungen zur Honorarberatung wie folgt Stellung:

Wir fordern:
Wir fordern, dass der Status-quo in der Versicherungsvermittlung bestehen bleibt: Der Kunde soll frei zwischen dem provisionsvergüteten Vermittler und dem auf Honorarbasis vergüteten Versicherungsberater wählen können. Dies entspricht den Prinzipien einer sozialen Marktwirtschaft.
 
Wir lehnen ab:
Wir lehnen die Etablierung eines neuen Berufsbildes des Honorarberaters ab. Vielmehr würden wir es begrüßen, den Beruf eines Finanzberaters entsprechend dem des Versicherungsberaters gemäß § 34 e der Gewerbeordnung einzuführen (sog. kleine Spartenlösung).
 
Dies begründen wir wie folgt:
 
Kein einheitliches Berufsbild
Ein einheitliches Berufsbild des Honorarberaters kann nicht klar definiert werden. So ist zu berücksichtigen, dass es bereits das Berufsbild des Versicherungsberaters gemäß § 34 e Gewerbeordnung gibt, der die Honorarberatung bei Versicherungsprodukten regelt, so dass es bei der Versicherungsberatung einer weiteren gesetzlichen Verankerung nicht bedarf.
 
Kein messbares Interesse des Verbrauchers
Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass der Verbraucher die Möglichkeit, sich über Versicherungsprodukte durch einen Versicherungsberater beraten zu lassen, so gut wie nicht nutzt. Bei derzeit ca. 255.000 registrierten Versicherungsvermittlern in der Bundesrepublik Deutschland, die überwiegend für Vermittlungsleistungen von den Versicherungsunternehmen eine Provision bzw. eine Courtage beziehen, gibt es nur etwa 240 Versicherungsberater, die entsprechend registriert sind.
 
Nationale Bedenken
Während die Beratungsleistung im Provisionssystem unentgeltlich erfolgt, wenn es nicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrages kommt, würde die Beratung durch einen Honorarberater erfolgsunabhängig gegen ein zu vereinbarendes Honorar erfolgen. Es ist zu befürchten, dass nur eine einkommensstarke Kundschaft in der Lage sein wird, das Honorar für einen Honorarberater aufzubringen und damit eine ausreichende Vorsorge im Bereich der privaten Absicherung im Alters- und im Krankheitsfall vorzunehmen.
 
Auch würde im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung der Kunde das gezahlte Beratungshonorar nicht wieder zurückerhalten. 
 
Des Weiteren gilt zu berücksichtigen, dass es keinen nachweisbaren Zusammenhang zwischen der Art der Vergütung und der Qualität der Beratung gibt. Letztere kann nur über eine entsprechende Qualifikation nachgewiesen und durch Fortbildungen aufrechterhalten werden.
 
Die umfassende Honorarberatung würde darüber hinaus eine bedeutende Novellierung des geltenden Provisionsrechtes bedeuten, die mit hohen Umstellungskosten, Steuermindereinnahmen bei der Versicherungsteuer sowie einem umfangreichen Bürokratieaufwand für Wirtschaft und Verwaltung einhergehen würde.
 
Während im geltenden Provisionssystem mit der Provision nicht nur der Abschluss, sondern auch die weitere Beratung sowie Schadensbearbeitung und –betreuung abgegolten ist, lösen diese Arbeitsschritte bei einer Honorarberatung weitere Kosten für den Kunden aus, die dieser kaum gewillt sein wird zu tragen, wie Umfragen gezeigt haben. 
 
Der Vorschlag, eine Vergütung nach Tarifen, z.B. nach Gebührenordnung, für den Honorarberater einzuführen, begegnet aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken. Verbindliche Gebührenordnungen kennt das deutsche Recht grundsätzlich nur bei verkammerten Berufen, also solchen, denen staatliche Aufgaben übertragen worden sind.
 
Auch vermag die Diskussion um eine verstärkte Einführung von Nettotarifen als Lösungsansatz nicht zu überzeugen, solange die Alternativen für den Verbraucher in ihrer Wirkung nicht sachlich dargelegt werden. Während bei der provisionsbasierten Vermittlung die Provision rechnerisch bei den Abschlusskosten berücksichtigt wird, wird das Honorar als Kostenfaktor völlig außer Acht gelassen. Nettotarife sind nicht zwingend die günstigere Alternative.
 
Europäische Bedenken
Wir geben zu bedenken, dass selbst auf europäischer Ebene eine strenge Trennung zwischen dem Versicherungsbereich und dem Finanzdienstleistungsbereich besteht. Wir bezweifeln, dass ein übergreifendes Berufsbild des Honorarberaters, der sowohl im Versicherungsbereich als auch im Finanzdienstleistungsbereich berät, beiden gesetzlichen Vorgaben, d.h. sowohl den Regelungen der MiFiD als auch der zu erwartenden IMD II, genügen kann.